Plakettenwechsel bei neuem Kennzeichen
Jeder, der schonmal einen neueren Gebrauchtwagen gekauft hat, muss sich die Frage stellen, ob zwingend eine neue Feinstaubplakette benötigt wird oder ob man sich die Gebühren, mit samt der Problematik die alte Plakette zu entfernen, sparen kann.
Um diese Frage zu klären, schaut man zuerst einmal nach, was das Gesetz hierzu zu sagen hat, genauer gesagt: was die Kennzeichenverordnung zu sagen hat, nach welchem sich die Staatsorgane richten sollen.
Genaueres zu der Thematik findet sich unter §3 (Kennzeichnung):
"In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört."
Heißt also, dass in die Plakette das Kennzeichen einzutragen ist, welche dann schließlich auf der Scheibe anzubringen ist.
Schaut man nocheinmal genauer hin, so fällt auf, dass von der zuständigen Ausgabestelle das Kennzeichen einzutragen ist.
Von einer Verpflichtung gegenüber des Bürgers ist nichts zu lesen, also existiert auch keine Verpflichtung hierüber.
Heißt also: wurde keine Plakette beantragt/ausgestellt, so kann man auch keine aktuelle Plakette anbringen, was natürlich auch nicht bestraft werden kann!
Meine Behauptung wurde schließlich auch vom Amtsgericht Augsburg am 14.09.2010 bestätigt:
"Für ein Bußgeld wegen fehlender Übereinstimmung von Kennzeichen am Fahrzeug und Kennzeichen in der Feinstaubplakette fehlt die gesetzliche Grundlage, so dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. (AZ 31 OWI 608 Js 111541/10)"